Externe Gestellung des Gefahrgutbeauftragten
Unternehmer und Inhaber von Betrieben, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, haben
mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Befreiungen gelten für Unternehmer und Inhaber eines
Betriebes,
deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher
Güter auf Strasse, Schiene, Binnenwasserstrasse, See und in der
Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen
nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,
wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von
nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei
radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den
Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder
Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in
anderen Funktionen bei der Beförderungen gefährlicher Güter
mit Eisenbahn-, Strassen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt
sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften
Verantwortlichkeiten festgelegt sind,
die gefährliche Güter lediglich empfangen, oder
wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an
der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive
Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der
Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder
Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto
pro Kalenderjahr beteiligt sind.
Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) festgelegt. Diese umfassen neben
der Beratung des Unternehmers in allen Fragen der Gefahrgutbeförderung insbesondere noch das Berichtswesen.
Durch die Anpassung der notwendigen Ausbildung an die EU-Vorgaben müssen alle Gefahrgutbeauftragte seit 2004 widerkehrend
alle 5 Jahre eine schriftliche Prüfung bei der IHK ablegen. Für viele ein Grund über einen externen Gefahrgutbeauftragten nachzudenken.
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Unsere Leistungen
Gerne stellen wir für Ihr Unternehmen den externen Gefahrgutbeauftragten. Derzeit liegen Qualifikationen für die Verkehrsträger
Strasse und Schiene vor. Sollten Sie auch andere Verkehrsträger benutzen, nehmen Sie einfach Kontakt
zu uns auf. Im Rahmen der externen Gestellung des Gefahrgutbeauftragten sind wir bemüht den Unternehmer weitestgehend zu
unterstützen. Deshalb führen wir über den gesetzlichen Aufgabenrahmen hinaus auch die Schulung der beauftragten Personen
gemäß Abschnitt 1.3 der Anlage A zum ADR durch. Insgesamt 12 Verantwortliche finden sich in der GGVSE, die am Gefahrgutversand
beteiligt sind.
Gemäß Abschnitt 8.1.2 ADR-Anlage B sind diverse Begleitpapiere beim Gefahrguttransport mit sich zu führen. Hierzu gehören auch die
schriftlichen Weisungen gemäß Abschnitt 5.4.3 (ehemals Unfallmerkblatt). Im Rahmen der Gestellung des Gefahrgutbeauftragten beraten
wir Sie natürlich auch hinsichtlich der Erstellung der Unfallmerkblätter. Weitere Beförderungsvorschriften werden beim Transport
gefährlicher Güter mit den Maßnahmen zur Sicherung gegen mögliche terroristische Gefahren zukünftig zu beachten sein.
Der Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC) hat in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden das sogenannte
"Sicherheits- und Qualitäts-Beurteilungssystem für den Strassentransport - SQAS" entwickelt. Dieses System versetzt die
Chemieunternehmen in die Lage, die Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsysteme ihrer LIeferanten einheitlich anhand eines über
100 Fragen umfassenden Kataloges zu beurteilen. Gemäß den Prüfungsrichtlinien für die Prüfer gilt: "Nur was man sieht, kann man
glauben".
Dies bedeutet im Vorfeld einer geplanten Zertifizierung im Normalfall
die Festlegung von Verantwortlichkeiten,
teilweise die Bestellung von notwendigen Beauftragten, s.o.,
die Erstellung einer entsprechend qualifizierten Dokumentation,
die Schulung der Mitarbeiter und Vorbereitung des Audits
Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen, wenn ein entsprechendes System eingeführt werden soll.
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